Allgemeine GarantieBedingungen für die Renault Neuwagengarantie, Renault Lackgarantie und Renault Garantie gegen Korrosion
- Die oben genannten (o. g.) Garantien gewährt der Verkäufer (ein RENAULT Vertragshändler) mit dem Ver- kauf eines Renault Neuwagens (Händlergarantie). Garantieleistungen aus diesen Garantien können bei allen RENAULT Partnern (RENAULT Vertragshändler und RENAULT Vertragswerkstätten) innerhalb des zeit- lichen und geographischen Geltungsbereichs der Garantien beansprucht werden. Ansprüche des Fahrzeug- käufers aus der gesetzlichen Sachmangelhaftung werden durch die Garantien nicht eingeschränkt.
- Die Garantien werden fahrzeugmodellabhängig gewährt. Die genaue Dauer der einzelnen Garantien für das jeweilige Fahrzeugmodell sind dem „Fahrzeugspezifischen Datenblatt für Garantie und Service“ zu entneh- men, das der Verkäufer dem Käufer aushändigt. Die darin angegebene Garantiedauer errechnet sich ab dem Tag der Fahrzeugübergabe an den Erstkäufer oder ab dem Tag der Erstzulassung des Fahrzeugs, je nachdem welcher Tag früher liegt.
- Der Verkäufer eines RENAULT Neuwagens (RENAULT Vertragshändler) gibt grundsätzlich eine Garantie dafür, dass das Fahrzeug und seine Originalteile während der Laufzeit der Garantie frei sind von Material- mängeln, Montage- oder Fabrikationsmängeln. Die weiteren Einzelheiten zum genauen Umfang der einzelnen Garantien sind den nachfolgenden Beschreibungen der Einzelgarantien zu entnehmen. Maßstab für die Mangelfreiheit ist der Stand der Technik vergleichbarer Fahrzeugtypen zu Beginn der Garantielaufzeit.
- Zur Durchführung von Garantiearbeiten sind nur RENAULT Partner berechtigt.
- Der RENAULT Partner entscheidet, ob im Rahmen von Garantiearbeiten mangelhafte Teile repariert oder durch RENAULT Originalteile oder sonstige von RENAULT ausdrücklich zugelassene Produkte ersetzt werden. Er wird den Kunden hierüber informieren. Festgestellte Mängel oder Schäden werden nach den Anweisungen des Fahrzeugherstellers beseitigt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Rücktritt vom Kaufvertrag, Minderung oder Schadensersatz (beispielsweise Ersatz für Nutzungsausfall, Standzeiten, ent- gangenen Gewinn, sonstige Folgeschäden) stehen dem Käufer aus diesen Garantien nicht zu.
- Der die Garantiearbeiten ausführende RENAULT Partner wird Eigentümer der Teile, die im Rahmen jeglicher Garantie- und Kulanzarbeiten ersetzt werden.
- Für die zur Mangelbeseitigung eingebauten Teile kann der Fahrzeugbesitzer Garantieleistungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der je nach Einzelfall einschlägigen RENAULT Neuwagengarantie, RENAULT Lackgarantie oder RENAULT Garantie gegen Korrosion beanspruchen.
- Die Durchführung von Garantiearbeiten führt nicht zu einer Hemmung der Garantiefristen oder zum Anerkenntnis neuer Garantiefristen.
- Grundlage für die Kalkulation von Kosten im Rahmen von Garantieleistungen sowie für die Kalkulation der Dauer von Garantiearbeiten ist der RENAULT Arbeitsrichtzeitenkatalog in seiner jeweils gültigen Fassung.
- Ein Wechsel des Fahrzeugbesitzers während der Laufzeit einer Garantie hat keinen Einfluss auf den Umfang oder die Dauer der einzelnen Garantien. Die Garantien sind fahrzeuggebunden.
Allgemeine Voraussetzungen für die Renault Neuwagengarantie, Renault Lackgarantie und Renault Garantie gegen Korrosion
Eine Leistungspflicht eines RENAULT Partners besteht nur, wenn folgende Voraussetzungen sämtlich erfüllt sind:
- Im „Fahrzeugspezifischen Datenblatt für Garantie und Service“ ist das Datum der Fahrzeugübergabe an den Erstkäufer oder das Datum der Erstzulassung, je nachdem welcher Tag früher liegt, vermerkt,
- Die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Wartungs- und Inspektionsintervalle wurden eingehalten; das Fahrzeug wurde nach den Herstellervorgaben gewartet und repariert.
- Eine lückenlos ausgefüllte Bedienungsanleitung (Kontrollnachweise, Kontrolle aus Korrosion) muss vom Fahrzeugbesitzer vorgelegt werden
- Auftretende Mängel werden, sobald diese sich zeigen, unverzüglich schriftlich einem RENAULT Partner
- mitgeteilt oder werden durch einen RENAULT Partner festgestellt ! Einem RENAULT Partner wird Gelegenheit gegeben, mitgeteilte oder festgestellte Mängel unverzüglich zu
- beseitigen
Die besonderen Bedingungen für die Renault Neuwagengarantie, Renault Lackgarantie und Renault Garantie gegen Korrosion sind im Einzelnen den nachfolgenden Beschreibungen zu ennehmen
Die Renault Neuwagengarantie
Leistungen aus der hier beschriebene RENAULT Neuwagengarantie können in folgenden Ländern beansprucht werden: Länder der Europäischen Union* sowie Schweiz, Norwegen, Island, Kroatien, Serbien-Montenegro, Bosnien- Herzegowina, Mazedonien, Andorra, Liechtenstein, San Marino, Türkei und Monaco. * Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern Der Garantieumfang des Fahrzeugs richtet sich stets nach den Garantieregeln des Landes, für das das Fahrzeug vom Hersteller ursprünglich geliefert wurde (Lieferland). Tritt ein Garantiefall in einem der o. g. Länder auf und handelt es sich nicht um das Lieferland, so gelten weiterhin die Garantieregeln des Lieferlandes. Lag das Lieferland außerhalb der o. g. Länder oder werden Reparaturen außerhalb der o. g. Länder erbracht, so besteht kein Anspruch auf Garantieleistungen. Bei folgenden Fahrzeugschäden und Mängeln können Leistungen der RENAULT Neuwagengarantie (ein- schließlich der RENAULT Mobilitätsgarantie und RENAULT Assistance innerhalb der RENAULT Neuwagen- garantie) nicht beansprucht werden: ! Fahrzeugschäden oder Mängel, die auf normalen Verschleiß des Fahrzeugs (in Abhängigkeit vom Kilometerstand und bestimmungsgemäßem Fahrzeuggebrauch) zurückzuführen sind, z. B. Beschädigungen von Wischerblättern, Bremsbacken, Bremsbelägen, Bremsscheiben, Kupplungsteilen, Schwingungsdämp- fern, Glühlampen, Sicherungen, Zündkerzen, Keilriemen, Zahnriemen. ! Fahrzeugschäden oder Mängel, hervorgerufen durch – äußere Einflüsse wie z. B.: Unfall, Aufprall, Kratzer, Riefen, Steinschlag, Hagel, atmosphärischen Niederschlag, pflanzliche oder tierische Stoffe (z. B. Harz, Vogelexkremente) und chemische Produkte – Transportgüter – Verwendung von Kraftstoff schlechter Qualität – Schäden durch die Montage oder Verwendung von Zubehör oder Teilen, die nicht vom Hersteller zugelassen oder empfohlen wurden. – Schäden durch die Montage oder Verwendung von Zubehör und Teilen, die vom Hersteller zugelassenen oder empfohlen wurden, aber ohne Beachtung der hierfür vorgeschriebenen Monta- gebedingungen am Fahrzeug angebracht wurden. – Schäden aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. Blitzschlag, Brand, Überschwemmung, Sturm, Erdbe- ben, Krieg, Unruhen, Attentat (diese Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollständigkeit). – die Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften und –intervalle, Reparaturvorschriften, Bedienungshinweise und Pflegehinweise des Herstellers – Überbeanspruchung des Fahrzeugs (z. B. Überschreitung der zulässigen Achs- oder Anhängelasten, Einsatz im Motorsport) ! Fahrzeugschäden oder Mängel, die Gegenstand der RENAULT Lackgarantie oder RENAULT Garantie ge- gen Korrosion sind Im Schadensfalle eines Vel Satis oder Espace IV (Garantiefahrzeug), der nicht eine Stilllegung des Fahrzeugs, sondern eine termingebundene Reparatur nach sich zieht, die voraussichtlich länger als 1 Stunde (lt. Richtzeit) dauert, stellt der RENAULT Partner ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung, vorausgesetzt, der Schaden beruht nicht auf einem Unfall. Allgemeine Garantiebedingungen, Stand März 2010 Seite 2 von 8 Folgende Bedingungen haben Gültigkeit: ! Der Besitzer muss mindestens 48 Stunden vor der Instandsetzung einen Termin vereinbaren, damit der RENAULT Partner ein Ersatzfahrzeug disponieren kann. Die mit dem Ersatzfahrzeug verbundenen Kosten für Schmier- und Betriebsstoffe gehen zu Lasten des Auftraggebers. ! Dauer der RENAULT Mobilitätsgarantie: Die Besitzer der Fahrzeuge RENAULT Vel Satis und RENAULT Espace IV haben einen Anspruch auf Leistungen aus der RENAULT Mobilitätsgarantie innerhalb der ersten 2 Jahre bei unbegrenzter Kilometerlaufleistung, ab dem 3. Jahr bis zu einer Gesamtlaufleistung des Fahr- zeugs von maximal 150.000 km. Die Dauer errechnet sich ab dem Tag der Übergabe des Neuwagens an den Erstkäufer oder ab dem Tag der Erstzulassung, je nachdem welcher Tag früher liegt. ! Der Besitzer muss bei Terminvereinbarung mit der Werkstatt ausdrücklich ein Ersatzfahrzeug verlangen. ! Die Benutzung des Ersatzfahrzeugs darf die Dauer der Reparatur Garantiefahrzeugs nicht überschreiten. ! Bevor das Ersatzfahrzeug dem Besitzer zur Verfügung gestellt wird, muss ein Leihvertrag zwischen dem RENAULT Partner und dem Besitzer unterschrieben werden. ! Das Ersatzfahrzeug muss an den Übernahmeort zurückgeführt werden. Die RENAULT Garantie gegen Korrosion gilt in Europa innerhalb der im Kapitel „RENAULT Neuwagen- garantie“ definierten geographischen Abdeckung. Die vom Verkäufer (RENAULT Vertragshändler) gewährte Garantie gegen Korrosion für RENAULT Neu- wagen gilt für die Karosserie und den Unterboden aller RENAULT Fahrzeuge bei Korrosion von innen nach außen aufgrund von Blechkorrosion, die durch vom Hersteller anerkannte Herstellungs- Material-, oder Auf- tragungsmängel der Schutzprodukte verursacht wurde (Händlergarantie). Als „Korrosion“ im Sinne der RENAULT Garantie gegen Korrosion werden nur Schäden bezeichnet, bei denen es zu einer Korrosion von Blechteilen von innen nach außen gekommen ist. Voraussetzung für Leistungen aus der RENAULT Garantie gegen Korrosion ist, dass die Hersteller- empfehlungen befolgt und die Korrosionskontrollen von Karosserie, Tragrahmen und Unterboden diesen Emp- fehlungen entsprechend durchgeführt wurden. Diese Kontrollen sind jeweils zum im „Fahrzeugspezifischen Datenblatt für Garantie und Service“ angegebenen Kilometerstand, mindestens jedoch alle zwei Jahre durchzuführen. Bei den Standard-Wartungsdiagnosen der RENAULT Partner sind diese Kontrollen inbegriffen. Der Besitzer hat zum Nachweis des Garantieanspruchs die Bedienungsanleitung mit Lieferdatum und entsprechender Bestätigung der Kontrollen gegen Korrosion vorzule- gen. Die Instandsetzungen eventueller Lackschäden oder anderer Beeinträchtigungen sind so schnell wie mög- lich durchzuführen. Bei Instandsetzung oder Austausch von Komponenten wird der Allgemeinzustand des Fahr- zeugs mit Bezug auf die Wartungsintervalle berücksichtigt. Für die im Rahmen der RENAULT Garantie gegen Korrosion erbrachten Instandsetzungen und für die im Rahmen dieser Garantie ausgetauschten Komponenten und Teile kann der Besitzer Garantieleistungen bis zum Ablauf der Verjährungsfrist der RENAULT Garantie gegen Korrosion beanspruchen. Folgende Korrosionsschäden begründen keinen Anspruch auf Leistungen der RENAULT Garantie gegen Korro- sion: ! Schäden, die durch Ereignisse hervorgerufen wurden, die auch nicht durch die RENAULT Neuwagen- garantie (s. o.) abgedeckt sind. Dazu gehören insbesondere: – Korrosionsschäden, die durch die Montage oder Verwendung von Zubehör oder Teilen, die nicht vom Fahrzeughersteller zugelassen oder empfohlen wurden, zurückzuführen sind. – Korrosionsschäden durch die Montage oder Verwendung von Zubehör und Teilen, die vom Fahrzeughersteller zugelassenen oder empfohlen wurden, aber ohne Beachtung der hierfür vorge- schriebenen Montagebedingungen am Fahrzeug angebracht wurden. – Korrosionsschäden an mechanischen Teilen, die nicht direkt in die Karosserie oder den Unterboden fest integriert sind (z. B. Felgen, Auspuffanlage etc.). Allgemeine Garantiebedingungen, Stand März 2010 Seite 3 von 8 – Korrosionsschäden, hervorgerufen durch äußere Einflüsse, wie z. B. Unfall, Aufprall, Kratzer, Rie- fen, Steinschlag, Hagel, atmosphärischer Niederschlag, pflanzliche oder tierische Stoffe (z. B. Harz, Vogelexkremente), chemische Produkte. – Korrosionsschäden, hervorgerufen durch Transportgüter. – Korrosionsschäden aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. Blitzschlag, Brand, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Krieg, Unruhen, Attentat (diese Aufzählung hat keinen Anspruch auf Vollstän- digkeit). – Korrosionsschäden, die durch eine Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften und –intervalle, Reparaturvorschriften, Bedienungshinweise und Pflegehinweise des Fahrzeugherstellers hervorge- rufen werden. Die Gewährung von Leistungen aus der RENAULT Garantie gegen Korrosion un- terliegt den vorgeschriebenen Überprüfungen der Karosserie, des Tragrahmens und des Unter- bodens. Diese Kontrollen müssen nach RENAULT Vorgaben zu den im „Fahrzeugspezifischen Datenblatt für Garantie und Service“ angegebenen Kilometerständen und mindestens einmal inner- halb von zwei Jahren durchgeführt werden. Die vorgeschriebene Wartungsdiagnose beinhaltet diese Arbeiten. Wenn der Fahrzeugbesitzer eine Kontrolle außerhalb der Wartungsintervalle wünscht, muss er die Kosten hierfür zusätzlich übernehmen. Die Gewährung von Leistungen aus der RENAULT Garantie gegen Korrosion setzt ferner voraus, dass Instand- setzungen eventueller Lackschäden so schnell wie möglich nach Entdeckung durchgeführt wurden. Ferner tritt die RENAULT Garantie gegen Korrosion nur dann in Kraft und hat Bestand, wenn Arbeiten an Karosserie und Unterboden nach den RENAULT Vorschriften und mit RENAULT Originalteilen oder sonstigen von RENAULT ausdrücklich zugelassenen Produkten wie z. B. Farben und Lacke der Marke IXELL durchge- führt werden. Zur Inanspruchnahme von Leistungen aus der RENAULT Garantie gegen Korrosion, muss sich der Fahrzeug- besitzer an einen RENAULT Partner wenden. Die Instandsetzung bzw. der Austausch der Komponenten erfolgt zu den unter „Besondere Bedingungen für Garantieleistungen im Rahmen der RENAULT Garantie gegen Korrosion“ genannten Bedingungen. Der Wert der Garantieleistung ist beschränkt auf den Zeitwert des Fahrzeugs. Die RENAULT Lackgarantie gilt in Europa innerhalb der im Kapitel „RENAULT Neuwagengarantie“ definier- ten geographischen Abdeckung. Der Verkäufer (RENAULT Vertragshändler) gewährt eine Garantie für die Mangelfreiheit der Fahrzeuglackie- rung des RENAULT Neuwagens, d. h. Beeinträchtigungen von Basis- oder Klarlack aufgrund von Material-, Herstellungs- oder Auftragsmängeln (Händlergarantie). Die Fahrzeuglackierung im Sinne dieser Garantie um- fasst die Lackierung der Karosserie und herstellerseitig angebrachter lackierter Karosseriekomponenten (z. B. Außenspiegel, Stoßfänger, Aufprallschutz). Folgende Schäden begründen keinen Anspruch auf Leistungen der RENAULT Lackgarantie: ! Schäden, die durch Ereignisse hervorgerufen wurden, die auch nicht durch die RENAULT Neuwagen- garantie (s. o.) abgedeckt sind. Dazu gehören insbesondere: – Schäden an der Lackierung, die durch die Montage oder Verwendung von Zubehör oder Teilen, die nicht vom Fahrzeughersteller zugelassen oder empfohlen wurden, zurückzuführen sind. – Schäden an der Lackierung, die durch die Montage oder Verwendung von Zubehör und Teilen, die vom Fahrzeughersteller zugelassenen oder empfohlen wurden, aber ohne Beachtung der hierfür vorgeschriebenen Montagebedingungen am Fahrzeug angebracht wurden. – Schäden an der Lackierung, hervorgerufen durchäußere Einflüsse, wie z. B. Unfall, Aufprall, Krat- zer, Riefen, Steinschlag, Hagel, atmosphärischer Niederschlag, pflanzliche oder tierische Stoffe (z. B. Harz, Vogelexkremente), chemische Produkte. – Schäden an der Lackierung, hervorgerufen durch Transportgüter. – Schäden an der Lackierung, entstandenen aufgrund höherer Gewalt, wie z. B. Blitzschlag, Brand, Überschwemmung, Sturm, Erdbeben, Krieg, Unruhen, Attentat (diese Aufzählung hat keinen An- spruch auf Vollständigkeit). Allgemeine Garantiebedingungen, Stand März 2010 Seite 4 von 8 – Schäden an der Lackierung, die durch eine Nichteinhaltung der Wartungsvorschriften und –inter- valle, Reparaturvorschriften, Bedienungshinweise und Pflegehinweise des Fahrzeugherstellers her- vorgerufen werden. Die Gewährung von Leistungen aus der RENAULT Lackgarantie setzt ferner voraus, dass Instandsetzungen eventueller Lackschäden so schnell wie möglich nach Entdeckung durchgeführt wurden. Ferner tritt die RENAULT Lackgarantie nur dann in Kraft und hat Bestand, wenn Arbeiten an Karosserie und Unterboden nach den RENAULT Vorschriften und mit RENAULT Originalteilen oder sonstigen von RENAULT ausdrücklich zugelassenen Produkten wie z. B. Farben und Lacke der Marke IXELL durchgeführt werden. Zur Inanspruch- nahme von Leistungen aus der RENAULT Lackgarantie, muss sich der Fahrzeugbesitzer an einen RENAULT Partner wenden. Die Instandsetzung bzw. der Austausch der Komponenten erfolgt zu den unter „Besondere Be- dingungen für Garantieleistungen im Rahmen der RENAULT Lackgarantie“ genannten Bedingungen. Der Wert der Garantieleistung ist beschränkt auf den Zeitwert des Fahrzeugs. Assistanceleistungen werden für Pannenfälle erbracht, die im geographischen Bereich Europa mit folgenden Ländern eintreten: Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Irland, Island, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Mazedonien, Monaco Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San Marino, Türkei, Schweden, Schweiz, Serbien-Montenegro, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich und Zypern. Als Eigentümer oder autorisierter Besitzer eines Neuwagens, der unter die RENAULT Neuwagengarantie bzw. unter die RENAULT Serviceverträge (z. B. RENAULT Plus Garantie/RENAULT Komfort Service) oder unter die lebenslange Mobilitätsgarantie fällt, haben Sie Anspruch auf alle nachfolgend definierten Leistungen wäh- rend der Dauer der Neuwagengarantie, der Serviceverträge oder der Mobilitätsgarantie. Personen in Ihrer Be- gleitung bis zu der in den Fahrzeugpapieren angegebenen Anzahl, die gratis befördert werden, haben den An- spruch auf die im Kapitel „Assistance“ genannten Leistungen. Voraussetzung ist ein Pannenfall. Was ist darunter zu verstehen? Ein Pannenfall ist: ! ein plötzlicher und unvorhersehbarer Ausfall eines Fahrzeugs, verursacht durch den Ausfall mechanischer Teile oder der Elektrik, der zu einem sofortigen Liegenbleiben des Fahrzeugs führt. ! ein Verbot, die Fahrt überhaupt anzutreten oder fortzusetzen aufgrund des Aufleuchtens der roten Warnan- zeige für Öl-, Kühlmittelstand oder Bremsflüssigkeit. Ein Pannenfall liegt nicht vor bei Ereignissen wie: ! dem allgemeinen Rückruf von Produkten ! der turnusmäßigen oder einer anderweitigen Wartung ! dem Einbau von Zubehörteilen ! der unzureichenden Versorgung des Fahrzeugs hinsichtlich Wartung, zum Beispiel – Ausfälle des Fahrzeugs, die auf eine Nichtbeachtung der Wartungsintervalle und Wartungsvor- schriften zurückzuführen sind – Ausfälle des Fahrzeugs, die auf bereits bekannte, aber noch nicht behobene Defekte zurückzu- führen sind – Ausfälle des Fahrzeugs ,die darauf zurückzuführen sind, dass notwendige Reparaturen, die von RENAULT Partnern bereits empfohlen wurden, nicht vom Besitzer durchgeführt worden sind – planbare Reparaturen, d. h. keine plötzlichen und unvorhersehbaren Ausfälle Allgemeine Garantiebedingungen, Stand März 2010 Seite 5 von 8 Im Pannenfall muss die RENAULT Assistance angerufen werden, die für Sie die nachstehend beschriebenen Leistungen, entsprechend der jeweiligen Situation, erbringt. Verauslagte Kosten, die in Absprache mit der RENAULT Assistance entstanden sind, werden erstattet. Wenn an einem berechtigten Fahrzeug eine Panne auftritt, beauftragt die RENAULT Assistance ein Hilfsfahr- zeug zur Wiederherstellung der Fahrbereitschaft am Schadensort. Wenn die Panne nicht am Schadensort repa- riert werden kann, dann gibt die RENAULT Assistance die Freigabe zum Abschleppen des Fahrzeugs zum nächsten autorisierten RENAULT Partner. Die RENAULT Assistance ist ermächtigt, in Fällen, in denen der nächste autorisierte RENAULT Partner nicht erreichbar bzw. verfügbar ist, das Fahrzeug des Berechtigten zur nächsten NISSAN Vertragswerkstatt abschlep- pen zu lassen. Ist auch ein NISSAN Vertragspartner nicht erreichbar, so kann nach Wahl der RENAULT Assistance die nächste Fachwerkstatt aufgesucht werden. Dies gilt auch, wenn der nächste autorisierte RENAULT Partner bzw. NISSAN Vertragswerkstatt mehr als 100 km vom Pannenort entfernt ist. Ist der Pannenfall in einem Umkreis von 50 km von dem RENAULT Partner, der das Fahrzeug ursprünglich verkauft hat, eingetreten, so wird das Fahrzeug auf Wunsch des Berechtigten zu diesem RENAULT Partner zur Reparatur abgeschleppt. Wenn das Pannenfahrzeug nicht am gleichen Tag instand gesetzt werden kann und der Wohnort der berechtigten Personen mehr als 50 km entfernt liegt, organisiert die RENAULT Assistance die Übernachtung für die berechtigte Personen bis zu max. 3 Nächten und bis zu einem Höchstbetrag von € 76,– (€ 130,- bei RENAULT Vel Satis und RENAULT Espace IV) pro Person und Nacht, inkl. Frühstück. Darüber hinausgehende Übernachtungs- und Bewirtungskosten gehen zu Lasten des Berechtigten. Wenn das Pannenfahrzeug nicht fahrbereit ist und die Instandsetzung eine Reparaturzeit von mehr als drei Stun- den (mehr als zwei Stunden bei RENAULT Vel Satis und RENAULT Espace IV) erfordert oder wenn die Panne nicht am Schadenstag behoben werden kann und die Berechtigte Person die Instandsetzung nicht an Ort und Stelle abwarten möchte, organisiert die RENAULT Assistance für die Berechtigte Person und ihre Mitfahrer die Fortsetzung der Reise bzw. die Rückfahrt zu ihrem üblichen Wohnsitz auf der kürzesten Strecke mit: ! Bahn 1. Klasse ! Flugzeug Economy-Klasse, wenn die Bahnfahrt länger als acht Stunden dauert ! Schiff 1. Klasse ! Taxi, wenn die Berechtigte Person sich an einem Ort aufhalten muss, der weniger als 100 km von ihrem üblichen Wohnsitz oder dem Reiseziel entfernt ist. Die Erstattung der Kosten ist insgesamt pro berechtigte Person auf € 615,– begrenzt. Die Kosten für den Trans- port zu Bahnhöfen und Flughäfen werden ebenfalls von der RENAULT Assistance übernommen. Wird das berechtigte Fahrzeug nach der Reparatur vom Reparaturort durch den Eigentümer, den Fahrer oder einen bevollmächtigten Vertreter abgeholt, werden die Kosten einer Bahnfahrkarte 1. Klasse erstattet. Übersteigt die Bahnreise acht Stunden (vier Stunden bei Vel Satis und Espace IV), werden die Kosten eines Flugtickets der Economy-Klasse erstattet. Die Bahnfahrt oder Flugkosten werden nur für eine Person und bis zu einer Höhe von € 615,– erstattet. Die RENAULT Assistance kann bis zur Höhe der Abholkosten anstatt der Abholung durch den Berechtigten eine Fahrzeugrückholung selbst vornehmen. Wenn an einem berechtigten Fahrzeug eine Panne eintritt und das Fahrzeug in eine Werkstatt abgeschleppt wer- den muss und nicht innerhalb von 3 Stunden (1 Stunde bei RENAULT Laguna III und RENAULT Koleos) bzw. am selben Tag repariert (nicht innerhalb 1 Stunde bei RENAULT Vel Satis und RENAULT Espace IV) werden kann, organisiert die RENAULT Assistance einen Ersatzwagen. Die Kosten des Ersatzwagens werden für die Allgemeine Garantiebedingungen, Stand März 2010 Seite 6 von 8 Dauer der Reparatur, höchstens aber für 3 Werktage (für die Dauer der Stilllegung bei Vel Satis und Espace IV), übernommen. Bei Anmietung eines Ersatzfahrzeugs über eine Autovermietung ist eventuell eine Kautions- hinterlegung zur Kostendeckung (z. B. Tankfüllung) mit der Kreditkarte oder in bar erforderlich. Details sind den Vermietungsbedingungen des jeweiligen Autovermieters zu entnehmen. Die Verwendung des Ersatzwagens ist begrenzt auf das Land, in dem die Panne aufgetreten ist. Er muss an den Übernahmeort zurückgeführt wer- den. Ausgenommen von dieser Leistung sind ferner Sonderfahrzeuge wie z. B. Kühlfahrzeuge, Fahrschulwagen, Ta- xis, Reisemobile etc. Nebenkosten wie Kraftstoff, andere Betriebsmittel, Zusatzversicherungen oder Autobahngebühren werden nicht erstattet. Es besteht kein Anspruch auf die Besorgung eines bestimmten Fahrzeugtyps. Der Ersatzwagen kann Typ/Klasse des zu reparierenden Fahrzeugs um eine Klasse unterschreiten. Im Ausland kann der Kunde die gleichen Leistungen wie im Inland beanspruchen, ein Pannenfall im den o. g. geographischen Geltungsbereich vorausgesetzt. Daneben gibt es zusätzliche Leistungen, wie die Möglichkeit des Teileversands. Ein Fahrzeug-Rücktransport kann ggf. mit der RENAULT Assistance vereinbart werden, wenn die Reparatur des Fahrzeugs innerhalb von 5 Werktagen nicht möglich ist. Anstelle der Leistungen Ersatzwagen, Flug/Bahn und Hotel kann für den Berechtigten eine Taxifahrt organisiert werden und nach Vorlage des Originalbelegs erstattet werden, wenn der Pannenort nicht weiter als 100 km vom Wohnsitz bzw. Reiseziel entfernt ist. Telefonkosten, die dem Berechtigten zur Abforderung der Leistungen ent- standen sind, werden gegen Beleg bis € 26,– erstattet. Ja, die RENAULT Assistance hilft jedem RENAULT Fahrer. Falls Sie keinen Anspruch auf Leistungen der RENAULT Assistance haben, d. h. Ihr Fahrzeug sich nicht mehr in der Neuwagen-Garantie befindet, Sie keinen RENAULT Plus Garantie- oder Komfort-Service-Vertrag haben oder nicht die Mobilitätsgarantie (lebenslange oder einjährige), werden wir Ihnen kostenpflichtige Hilfe anbieten. Allgemeine Garantiebedingungen, Stand März 2010 Seite 7 von 8 Melden Sie sich im Pannenfall sofort bei der RENAULT Assistance. Auch Ihr RENAULT Partner kann Ihren Pannenfall der RENAULT Assistance melden. Die RENAULT Assistance erreichen Sie ganzjährig rund um die Uhr wie folgt: Telefon innerhalb Deutschlands: (0,06 € / Anruf) Telefon außerhalb Deutschlands: Fax: oder E-Mail: Postanschrift: RENAULT Assistance Garmischer Str. 8–10 80339 München Folgende Daten werden von der RENAULT Assistance benötigt, um den Leistungsanspruch zu prüfen und die weitere Vorgehensweise im Pannenfall festzulegen: – Kundenname u. Telefonnummer – Fahrzeugmodell – Fahrzeug-Ident.-Nummer – km-Stand u. Zulassungsdatum – Kennzeichen – Standort des Fahrzeugs – Art der Panne Allgemeine Garantiebedingungen, Stand März 2010 Seite 8 von 8
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